Die Grünen haben im Falle von P&R Redebedarf mit der Bundesregierung – und von ihr nun Antworten auf eine Kleine Anfrage im Bundestag erhalten. Bei einigen laut der Bundestagsanfrage fehlenden Angaben im Prospekt der Vermögensanlagen sind diese der BaFin zufolge sehr wohl in den Prospekten vorhanden. Andere Vorgaben seien dagegen gar nicht zwingend notwendig.
Eigentümerhaftung statt Nachschusspflicht
Die Grünen wollten unter anderem wissen, wieso die BaFin regelmäßig Produkte zulässt, die eine Haftung über die Einlage hinaus im Verkaufsprospekt klar beschreiben und warum Prospekte von der P&R gestattet wurden, obwohl darin entgegen den Vorgaben des VermAnlG Risiken von über die Einlage hinausgehender Haftung enthalten waren? Laut der Bundesregierung stellt der Umstand, dass der Anleger als Eigentümer für sein Eigentum haften muss, aber keine Nachschusspflicht im Sinne des § 5b VermAnlG dar – und eine Eigentümerhaftung könne bei Direktinvestments grundsätzlich immer bestehen.
Fehlende Altersangabe
Die Grünen bemängeln zudem, dass der Verkaufsprospekt von P&R zum Angebot 5001 keine Angabe des Alters beinhaltet, obwohl dies notwendig sei, um Vermögensanlagen einschätzen zu können. Da die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Seefrachtcontainern mit 12 bis 15 Jahren begrenzt ist, spiele das Alter für die Beurteilung der Werthaltigkeit schließlich eine entscheidende Rolle. Laut der Antwort der Bundesregierung ist das Alter des Anlageobjektes hingegen nicht Gegenstand einer Mindestangabe der VermVerkProspV. Wie die Anbieter ein Objekt umschreiben unterliege ihnen. Das Alter könne hierzu zwar exemplarisch angegeben werden. Der BaFin zufolge ist das aber nicht für zwingend der Fall.
Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz
Insgesamt verweist die Bundesregierung darauf, dass die BaFin lediglich die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz des Verkaufsprospektes überprüft. Sie müsse prüfen, dass der Prospekt keine inneren Widersprüche beinhaltet. Wenn der Prospekt in sich vollständig, verständlich und kohärent ist, hat der Anbieter einen Anspruch auf Billigung.
Vieles keine Aufgabe der BaFin
Das Produkt und die Werthaltigkeit an sich zu prüfen, ist hingegen nicht Aufgabe der BaFin-Prospektprüfung. Ihre Aufgabe sei es daher auch nicht, Märkte und Marktpreise zu überprüfen. Nicht geprüft werden zudem Widersprüche zu anderen Prospekten eines Anbieters. Die Prospektprüfung der BaFin umfasst ausschließlich eine Prüfung des einzelnen vorgelegten Prospekts.
Prüfung des Anbieters nicht vorgesehen
Es ist während der Prospektprüfung weder Aufgabe der BaFin die Bonität des Emittenten zu überprüfen, noch die Seriosität oder die Funktionsfähigkeit bzw. wirtschaftliche Tragfähigkeit seines Geschäftsmodells. Dementsprechend findet daher auch keine Bilanzanalyse der Finanzzahlen im Prospekt statt. Die Angabe von Marktpreisen sei ebenfalls keine Mindestangabe der VermVerkProspV. Deshalb fehle sie auch nicht unzulässig.
Auch auf die Frage, warum die BaFin bei erkennbarer Nichteinhaltung der Vorgaben aus früher von ihr gestatteten Verkaufsprospekten keine weitergehenden Auskünfte vom Anbieter eingeholt hat, obwohl z. B. § 19 VermAnlG explizit solche Auskunftsrechte vorsieht, antwortete die Bundesregierung. Demnach stand kein Unternehmen der P&R-Gruppe unter laufender Aufsicht der BaFin. Es lagen der BaFin keine Anhaltspunkte für eine einen solchen Schritt vor.
Warnungen der Stiftung Warentest
Für Diskussionsstoff sorgt in der Diskussion um P&R auch die Berichterstattung von Stiftung Warentest, die im Juni 2017 unter anderem auf massive Mietunterdeckungen von jährlich knapp 200 Mio. Euro bei P&R hinwies. Laut der Antwort der Bundesregierung gab es keine allgemeine Warnung der Stiftung Warentest vor den Angeboten der P&R-Gruppe. Sie seien auch nicht in der „Warnliste Geldanlage – Unseriöse Firmen und Produkte“ enthalten. Der Beitrag in Finanztest 7/2017 führt zudem neben Kritikpunkten auch positive Aspekte auf. Außerdem wurde die Mietunterdeckung in dem Beitrag zwar hinterfragt, jedoch auch Wege zur Erfüllung der Verpflichtungen durch P&R thematisiert.
Zivilrechtliche und keine BaFin-Angelegenheit
Der Beitrag weise lediglich darauf hin, dass Anleger vom P&R-Erfolg abhängen. Eine solche Erfolgswahrscheinlichkeit habe die BaFin aber nicht zu prüfen. Aus den Angaben in den Prospekten der P&R Transport-Container GmbH habe sich keine Mietunterdeckung ergeben. Soweit sich die Renditeprognosen aus dem Prospekt als inhaltlich falsch herausstellen sollten, wäre dies kein Prospektprüfungs-, sondern vielmehr ein Prospekthaftungsthema und damit Sache der Zivilgerichte. Eine Untersagung des öffentlichen Angebots hat die BaFin laut der Bundesregierung nicht geprüft, weil ihr keine konkreten Anhaltspunkte, insbesondere für erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz, vorlagen.
BaFin prüft weitere Anbieter
Inwieweit hat die BaFin die finanziellen Probleme der P&R-Gesellschaften zum Anlass genommen, bei anderen Direktinvestmentanbietern insbesondere aus dem Containerbereich genauer hinzusehen und gegebenenfalls Sonderprüfungen vorzunehmen? Auch das wollten die Grünen von der Bundesregierung wissen. Der Antwort zufolge hat die BaFin zu Angeboten anderer Direktinvestmentanbieter aus dem Containerbereich Informationen eingeholt. Diese werden derzeit im Rahmen der anwendbaren Rechtsgrundlagen mit Blick auf mögliche erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz ausgewertet. (mh)
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